Die Krux mit der Sozialversicherung im Ausland
Neben der eigentlichen Destination, der Unterkunft, des Arbeitsplatzes und der Lebenskosten sind Fragen zur Sozialversicherung für einen angehenden digitalen Nomaden meist nicht ganz oben auf der Dringlichkeitsliste anzutreffen. Dabei steht sowohl für den Arbeitnehmer wie auch für den Arbeitgeber ganz schön viel auf dem Spiel. Um während dem temporären Auslandsaufenthalt weiterhin im Schweizer Sozialversicherungssystem zu verbleiben, muss beim Bundesamt für Sozialversicherung ein entsprechender Antrag eingereicht werden. Auch das gehört zur Dienstleistung von pack & work.

Bei Sozialversicherungen, zum Beispiel der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV) oder der beruflichen Vorsorge (BVG), gilt das Territorialprinzip. Das heisst, es gilt die Sozialversicherung in dem Land, in welchem gearbeitet wird. Wer also für einen Schweizer Arbeitgeber in Deutschland arbeitet, für den gilt grundsätzlich die Sozialversicherung in Deutschland und er ist in Deutschland beitragspflichtig. Schliesslich würde der Arbeitnehmer dann auch im jeweiligen Land von den Sozialleistungen profitieren. Gleichzeitig ist er in der Schweiz auch von den Pflichtbeiträgen befreit.
Wer ins Ausland geht und in der Schweiz keine Sozialbeiträge mehr leistet, dem entsteht eine sogenannte Beitragslücke. Diese wiederum hat unter anderem zur Folge, dass später die Rente in der Schweiz gekürzt wird. Die Kürzung kann dann, je nach Leistung der Sozialversicherung und sofern die entsprechenden Beiträge vor Ort bezahlt wurden, vom ausländischen Rentensystem kompensiert werden. Es gibt auch die Möglichkeit einer Nachzahlung in der Schweiz: Eine solche ist bis maximal 5 Jahre rückwirkend möglich.
Für Arbeitnehmende, die nur temporär ins Ausland wechseln, gibt es aber je nach Destination und Aufenthaltsdauer die Möglichkeit, im Schweizer Sozialsystem zu verbleiben. Die Schweiz unterscheidet dabei zwischen EU, EFTA (Norwegen, Island, Liechtenstein), Vertragsstaaten (z.B. Australien, Kanada) und Nichtvertragsstaaten. Dazu muss ein Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) gestellt werden. Dieses wiederum stellt dann bei Erfüllung der relevanten Kriterien eine Bescheinigung aus, welche die Arbeitnehmenden im Ausland auf sich zu tragen haben. Für die Notwendigkeit einer solchen Bescheinigung gibt es keine Mindestaufenthaltsdauer. Sie muss also bereits ab einem Tag im Ausland mitgeführt werden. Die Bescheinigung ist auch für die EU-Länder notwendig.
Wird im Ausland ohne Bescheinigung gearbeitet, so kann das neben einem Reputationsschaden für die Unternehmung und der Nachzahlung der geschuldeten Beiträge auch weitere Konsequenzen haben: Je nach Staat kann das Fehlen einer entsprechenden Bescheinigung zur Verweigerung einer allfälligen Arbeitsbewilligung und sowohl für den Arbeitgeber wie auch für den Arbeitnehmer zu einer Busse führen.
pack & work checkt alle erforderlichen Informationen, stellt den Antrag über unseren eigenen Treuhänder-Account beim BSV, kontrolliert die Bescheinigung und sendet dem pack & worker die nötigen Dokumente zur Abreise zu. Auch das gehört zur Dienstleistung von pack & work – selbst bei unserem Standard-Paket.